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Entschließungsantrag zur Verletzung der Bürgerrechte in Armenien

4.4.1995, ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B4-0699/95

mit Antrag auf Einbeziehung in die Debatte über aktuelle, dringliche und wichtige Fragen, eingereicht gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung von den Abgeordneten Schroedter und Langer
im Namen der Fraktion DIE GRÜNEN im Europäischen Parlament zur Verletzung der Bürgerrechte in Armenien

Das Europäische Parlament

A. in der Erwägung, daß die neuen unabhängigen Staaten, die nach der Auflösung der Sowjetunion entstanden sind, schnell gefestigte Institutionen aufbauen müssen, um die alten Institutionen zu ersetzen und die Entwicklung eines wirklich demokratischen Prozesses zu gewährleisten,

B. in der Erwägung, daß sich diese neuen Demokratien häufig als sehr empfindlich wegen plötzlicher politischer Veränderungen, wirtschaftlicher Probleme und im Übergang zu einer Marktwirtschaft in einem neuen internationalen Rahmen erweisen,

C. in der Erwägung, daß der Kaukasus, ein Schmelztiegel von Völkern und Kulturen mit einem schweren historischen Erbe zu Frieden, Koexistenz und Stabilität unter gerechten rechtstaatlichen Bedingungen finden muß,

D. in der Erwägung, daß Armenien in den Jahren seit seiner Unabhängigkeit am 21.September 1991 versucht hat, einen Staat auf der Grundlage demokratischer Institutionen und der bürgerlichen Freiheiten aufzubauen,

E. in der Erwägung, daß der Verhandlungsprozeß zwischen Armenien, Karabach und Aserbaidschan über den Konflikt in Berg-Karabach nach der Budapester OSZE-Tagung vom Dezember 1984 und nach den jüngsten Gesprächen, die unter russischer Vermittlung im Februar stattfanden, in eine neue Phase getreten ist,

F. unter Hinweis auf die Verschlechterung der internen sozialen, politischen und sicherheitsmäßigen Situation in Armenien und die starken Auswirkungen dieser Verschlechterung auf die innenpolitische Lage in den Nachbarländern,

G. unter Hinweis auf das Dekret von Präsident Ter-Petrossian, mit dem gestützt auf armenisches Recht, wonach eine Partei keine Mittel aus dem Ausland erhalten und Ausländer nicht im Vorstand armenischer Parteien vertreten sein dürfen, die politische Oppositionspartei Armenische Revolutionäre Föderation - ARF - Dachnagtsoutioun (die gegenwärtig ihren Sitz in Athen hat) vorübergehend verboten wurde, wobei dieses Verbot vom Obersten Gericht am 13. Januar für sechs Monate bestätigt wurde, und unter Hinweis darauf, daß im Juli 1995 allgemeine Wahlen vorgesehen sind,

H. unter Hinweis auf die Durchsuchung der Redaktionsräume der wichtigsten Oppositionszeitungen und -zeitschriften sowie anderer Massenmedien durch die Sicherheitskräfte, woran sich die Schließung mit der Beschlagnahme der gesamten Büroausrüstung dieser Presseorgane anschloß,

1. fordert die armenische Regierung dringend auf, dafür zu sorgen, daß über alle Anschuldigungen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren verhandelt wird, bei dem die Angeklagten das Recht auf Verteidigung haben, ist aber dennoch der Ansicht, daß die obengenannte Dachnagtsoutioun-Partei alle notwendigen Schritte und alle Anstrengungen unternehmen sollte, um die Vorschriften der armenischen Gesetze einzuhalten;

2. verurteilt alle Angriffe auf die Medien- und Meinungsfreiheit, dem grundlegenden Prinzip einer wirklichen Demokratie, und fordert die armenische Regierung auf, ihre Entscheidung zu überprüfen, die Zeitungen der Opposition und unabhängige Zeitungen zu schließen;

3. äußert seine Bereitschaft, ein mögliches Ersuchen auf Entsendung von Beobachtern zu den bevorstehenden allgemeinen Wahlen wohlwollend zu prüfen;

4. fordert einer Stärkung der Präsenz der OSZE in der Region unter Ausweitung ihres Mandats, einer Verbesserung ihrer Ausrüstung und einer Ausweitung ihrer territorialen Mission, um gutnachbarliche Beziehungen zwischen den Republiken der Region zu fördern;

5. fordert die Kommission auf, insbesondere ihre Unterstützung für die Projekte von NGOs in der Region im Rahmen des Programms TACIS-Demokratie unter besonderer Berücksichtigung der Förderung des Dialogs und guter Nachbarschaft zwischen den Völkern des Kaukasus zu prüfen;

6. fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund dieser Entschließung sorgfältig zu prüfen, wann Verhandlungen für ein Partnerschaftsabkommen eingeleitet werden;

7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Präsidenten der Republik Armenien und dem armenischen Parlament zu übermitteln.

pro dialog